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Tierarztpraxis in der Rechtsform einer UG in Bayern nicht zulässig

logo vetDas Berufsrecht der Länder schränkt Freiberufler häufig bei der Rechtsformwahl ein. So geschehen auch in einem aktuellen Fall, wo das Oberlandesgericht München einem Tierarzt die Eintragung seiner Praxis in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) untersagte (Beschluss vom 03.02.2015, Az.: 31 Wx 12/14).

Ein Tierarzt wollte seine Praxis als „Tierarztpraxis Dr. P. UG (haftungsbeschränkt)“ in das Handelsregister eintragen lassen. Das zuständige Registergericht verweigerte dies mit der Begründung, dass die Führung einer Tierpraxis in der zur Eintragung angemeldeten Rechtsform gegen Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes verstoße. Hiergegen klagte der Tierarzt mit der Begründung, dass die Entscheidung gegen das Gleichheitsgebot verstoße, da in anderen Bundesländern die Führung einer Tierarztpraxis als UG zulässig sei.

Das sahen die Richter anders: „Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung verträgt sich die “gemeinsame” Praxisführung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht mit dem persönlich-freiberuflichen Charakter der von niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten eigenverantwortlich zu erbringenden heilkundlichen Dienstleistungen.“ Bei Zulassung dieser Formen könnten nicht nur die Bindungen an die staatlichen Gebührenordnungen für diese Heilberufe und deren unbegrenzte haftungsrechtliche Verantwortlichkeit, sondern auch wesentliche berufsrechtliche Verpflichtungen, so vor allem das berufstypische Werbeverbot, umgangen werden. Darüber hinaus sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Bundesländern verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt.
Quelle: startothek-News vom 04.03.2015
Bildnachweis: Tierärztekammer

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