Die Zahl der Gründungen im vergangenen Jahr ist gestiegen! Laut dem IfM in Bonn in den Freien Berufen 5% mehr Gründerinnen und Gründer ihre Existenz gestartet als im Vorjahr. Gegründet wird vor allem in den technisch-naturwissenschaftlichen Berufen, gefolgt von den rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufen sowie den Kulturberufen.
Dass die freien Berufe boomen, ist nach Einschätzung des „Instituts für Freie Berufe“ kein Wunder: Qualifizierte Beratungsangebote und Dienstleistungen stehen hoch im Kurs. Neben den fachlichen Kompetenzen, ist dabei auch die enge Vertrauensbeziehung zum Kunden bzw. Auftraggeber ein Kennzeichen der freiberuflichen Tätigkeit. Dennoch: Welche Tätigkeit tatsächlich zu den freien Berufen gehört, ist nicht immer leicht festzustellen. Während bei den sogenannten Katalogberufen die Zuordnung klar ist, bereiten die sogenannten ähnlichen Berufe und Tätigkeitsberufe Gründerinnen und Gründern immer wieder Kopfschmerzen.
Wer aber kann überhaupt Existenzgründer in einem Freien Beruf sein und unterliegt somit anderen steuerlichen Regelungen als ein Gewerbetreibender? Wir bieten wir Ihnen ein kostenloses Orientierungsgespräch zu ihrem Geschäftsvorhaben. Senden Sie uns eine kurze Email
Freier Beruf oder Gewerbe?
Bei den Katalogberufen handelt es sich um freie Berufe, die in § 18 des Einkommensteuergesetzes aufgezählt sind. Dazu gehören u.a. Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte Ingenieure oder Journalisten. Die ähnlichen Berufe sind mit den Katalogberufen in puncto Ausbildung und Tätigkeit vergleichbar. Dies trifft zum Beispiel auf eine Sozialpädagogin zu, die nach mehreren Fortbildungen in der Familientherapie tätig ist. Eine Tätigkeit, die regulär nur von Psychologen mit Hochschulabschluss ausgeführt werden darf. Zu den sogenannten Tätigkeitsberufen zählen selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Wobei es auch hier auf den Berufsabschluss und die konkrete Tätigkeit ankommt. Letztendlich kommt es auf den Einzelfall an. Umso wichtiger ist es, sich beraten zu lassen und im Zweifelsfall auch mit dem Finanzamt zu sprechen. Das Finanzamt spielt hierbei eine ganz wichtige Rolle: Es entscheidet letztlich darüber, ob eine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist. Um zu vermeiden, womöglich später im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich als Gewerbetreibender eingestuft zu werden und Gewerbesteuer nachzuzahlen, lohnt es sich auch in finanzieller Hinsicht, die Frage der Freiberuflichkeit frühzeitig zu klären.
Quelle; BMWI
Der in der Umgangssprache „freie Mitarbeiter“ hat jedoch nichts mit dem Begriff der freien Berufe zu tun! Wer sich selbständig macht, betreibt entweder ein Gewerbe oder gehört zu den Freien Berufen. Video zum Thema von günderland.bayern.
Freie Berufe
Der Bundesverband der freien Berufe (BfB) formuliert folgende Definition: „Angehörige freier Berufe erbringen aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich , eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit“.
Ein Freiberufler verdient natürlich auch Geld mit seiner selbständigen Tätigkeit. Allerdings ist die persönliche Ausbildung viel enger mit der beruflichen Selbständigkeit verknüpft. Anders als bei einem Gewerbebetrieb müssen Sie bei einer freiberuflichen Tätigkeit über eigene Fachkenntnisse verfügen, die Sie befähigen, das Unternehmen leitend und eigenverantwortlich zu führen (EStG § 18). Zu den typischen Freien Berufen gehören beispielsweise die „Katalogberufe“ wie beispielsweise
– die Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte …;
– die Recht-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, StB, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater… ;
– die Naturwissenschaftliche/technische Berufe: beratende Ingenieure, Architekten…
– und die Sprach- und Informationsvermittelnde Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher.
Dazu kommen zusätzlich die im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) genannten vier (selbständig ausgeübten) Berufsbilder: Diplom-Psychologe, Heilmasseur, Hebamme und der Hauptberuflicher Sachverständiger. Nach dem PartnG gilt: “Die freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“
Weiter die „ähnlichen Berufe“: Zu den freien Berufen wird auch eine Reihe von Berufen gezählt, die den Katalogberufen ähnlich sind. Entscheidend ist: Ihre Ausbildung und die konkrete berufliche Tätigkeit müssen mit einem Katalogberuf vergleichbar sein. Vergleichbar heißt z.B. auch, wenn für die Ausübung eines Katalogberufes eine amtliche Erlaubnis (z.B. durch das Gesundheitsamt) erforderlich ist, so gilt diese Anforderung auch für den ähnlichen Beruf (z.B. Ergotherapeut).
Weiter die „Tätigkeitsberufe“: Zu den freien Berufe zählen schließlich selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Eine Zuordnung zu den freien Berufen ist nur nach Einzelfallprüfung möglich.
Freiberufler melden sich nicht beim Gewerbeamt, sondern nur beim Finanzamt an. Dort erhalten Sie eine Steuernummer.
Einige Freiberufler sind Pflichtmitglied in Ihrer zuständigen Kammer. Zudem müssen eine Reihe von freien Berufen besondere Vorgaben des Berufsrechts und der Berufsausübung beachten. Außerdem gibt es zuweilen Einschränkungen bei der Werbung. Gegenüber Ihrem Finanzamt müssen Sie Ihren steuerlichen Gewinn i.d.R. durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.
Handelsregistereintrag: Pflicht für Unternehmen bestimmter Rechtsformen
Freiberuflichkeit in Heilberufen wurde neu definiert:
Das Bundesfinanzministerium hat in einem veröffentlichten Schreiben klargestellt, welche Heil- und Heilhilfsberufe die Finanzämter als freiberuflich und welche sie als gewerblich einstufen sollen.
Da im einschlägigen Paragraf 18 des Einkommensteuergesetzes nur Heilpraktiker und Krankengymnasten als freiberuflich definiert werden, geht das Schreiben vor allem der Frage nach, welche Berufe diesen „Katalogberufen“ nach Tätigkeit, Ausbildung usw. „ähnlich“ sind.
Als freiberuflich in diesem Sinne nennt das Ministerium neben anderen: Altenpflegerinnen, medizinische Fußpfleger, Logopädinnen, medizinische Bademeister, medizinisch-technische Assistentinnen und Rettungsassistenten. Die neuen Bestimmungen, sind auch auf alle noch offenen Steuerfälle anzuwenden.
Freiberufler aus der EU und aus anderen Ländern,
die sich in Deutschland betätigen oder niederlassen wollen, stehen einer Vielzahl von Behörden und Organisationen gegenüber. Für diese „Professionals in Germany“ wurden spezielle Webseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entwickelt, dort finden sie – branchenspezifisch sortiert – Ihren Ansprechpartner bei der jeweiligen zuständige Stelle, wenn Sie sich als Freiberufler in Deutschland betätigen oder niederlassen möchten.
Gewerbe
Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit selbständig, d. h. eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung und mit der Absicht, sie zu einer selbständigen Erwerbsquelle zu machen und mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben, betreiben Sie ein Gewerbe (EStG § 15).
Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (§2 Abs 1 GewStG). Ein Gewerbebetrieb liegt also vor, wenn folgende vier Voraussetzungen gegeben sind: 1. Selbständigkeit, 2. Nachhaltigkeit der Betätigung, 3. Gewinnerzielungsabsicht und 4. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Die meisten Gründerinnen und Gründer gehören daher zu den Gewerbetreibenden. Sie melden Ihr Gewerbe bzw. Ihr Unternehmen beim Gewerbeamt der Stadt, in der Sie Ihren Betrieb eröffnen möchten, an.
Als Gewerbetreibender müssen Sie Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HwK) sein.
Gegenüber Ihrem Finanzamt müssen Sie Ihren steuerlichen Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) und Vermögensübersicht (Bestandsverzeichnis, Inventar)) ermitteln. Bei der Einkommenssteuer kommt es zu einer teilweisen Anrechnung der Gewerbesteuerbelastung (1,8 fache des Gewerbesteuermeßbetrages). Das bedeutet: Je höher der Hebesatz der Gemeinde desto geringer die Relation der Anrechnung.
Betriebsvermögensvergleich (BV):
Gewerbetreibende müssen ihren Gewinn durch einen BV gemäß § 140 AO ( =Buchführungspflicht aufgrund anderer Gesetze ) ermitteln, oder wenn sie die Grenzen von § 141 AO überschreiten ( = Umsatzerlöse von mehr als 350.000 € pro Kalenderjahr oder bei einem Gewinn von mehr als 30.000 € im Wirtschaftsjahr) Das bedeutet – kleine Gewerbetreibende können ihren Gewinn ebenso wie Freiberufler im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Beratungskostenzuschuss für die Existenzgründung von Freien Berufen
Im Rahmen des Vorgründungs-Coaching-Programms werden maximal 70 Prozent des Beraterhonorars bezuschusst, höchstens jedoch EUR 800,00 pro Tag (Beispiel Eigenanteil des Gründers in Bayern EUR 240,00 / Tag; max 10 Tage Förderung möglich). In den Bundesländern Baden-Württemberg (Beispiel Eigenanteil des Gründers EUR 160,00 / Tag), Hessen und Rheinland-Pfalz erfolgt für die Freien Berufe die Abwicklung über das IfB.
Joachim Fischer
Herr Fischer ist Inhaber der FISCHER CONSULTING Unternehmens- und Wirtschaftsberatung, die sich u.A. seit 25 Jahren mit Existenzgründung von Freien Berufen beschäftigt.
Gründercoaching in der Vorgründungs- und Nachgründungsphase:
Wir bieten wir Ihnen ein kostenloses Orientierungsgespräch zu ihrem Vorhaben. Senden Sie uns eine kurze Email.
© Bild auf der ersten Seite: photocase_gisa
© Bild auf der zweiten Seite: photocase_karsten_Jipp