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Existenzgründungsrecht: Was gilt es zu beachten?

recht_internetEgal ob studentisches Startup oder größere Unternehmensgründung – der Schritt in die Selbständigkeit sollte ausreichend bedacht und gut vorbereitet erfolgen. Den Gründer treffen gegenüber dem abhängig Beschäftigten vielfältige Pflichten und weitaus größere Risiken. Er muss sich über die Rechtsform im Klaren sein, in der sein künftiges Unternehmen ausgeübt werden soll. Das Firmen- bzw. Namensrecht, fremde Marken-, Patent- und andere gewerbliche Schutzrechte sind zu beachten.

Wie steht es mit der Haftung? Bedarf es für die angestrebte selbständige Tätigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Sind aus der bisherigen Tätigkeit Wettbewerbsverbote zu beachten oder fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren? Welche Verträge müssen zu Beginn der Tätigkeit vorbereitet und abgeschlossen werden? Auf diese Fragen soll der folgende Beitrag erste kurze Antworten geben.

1. Pflichten und Risiken:
Der Gründer ist fortan selbständig tätig, was eine größere Verantwortung für sich und andere mit sich bringt. Bei Wegfall der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht sollte die eigene Vorsorge für Krankheit und Alter nicht aus den Augen verloren werden. Haftungsgefahren sollten durch hinreichenden und umfassenden Versicherungsschutz abgedeckt werden. Der Gründer muss sich vor Beginn seiner Tätigkeit über den hierfür geltenden rechtlichen Rahmen selbst erkundigen und/oder fachkundigen Rat einholen. Die Anmeldungen bei dem Gewerbeamt (oder anderen Stellen) und dem Finanzamt dürfen nicht vergessen werden.
Bei Beschäftigung von Mitarbeitern trifft den Gründer die Verantwortlichkeit als Arbeitgeber. Regelmäßige Lohnzahlungen sind zu erbringen, auch wenn Umsätze schwanken oder am Anfang noch fehlen. Als Arbeitgeber ist der Gründer für das Abführen von Lohnsteuer und SV-Abgaben sowie die Einhaltung des Arbeitsschutzes verantwortlich.

 

2. Rechtsformwahl:
Als Selbständiger haftet der Gründer für sein Handeln in der Regel persönlich und unbeschränkt, also mit seinem gesamten Privatvermögen. Einige Rechtsformen sehen Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung vor. Bei der Wahl der passenden Rechtsform sind einige Vorfragen zu klären: Soll die künftige Tätigkeit allein oder zusammen mit anderen Gründern ausgeübt werden? Bietet die Tätigkeit unkalkulierbare oder nicht versicherbare Haftungsrisiken?
Allein können Unternehmen in den Rechtformen des Einzelunternehmens, der GmbH oder der sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz: UG, betrieben werden. In Betracht kommen auch Mischformen aus Personen- und Kapitalgesellschaften, bei denen der Gründer zugleich Gesellschafter der haftenden Kapitalgesellschaft und Gesellschafter der Personengesellschaft ist (z.B. GmbH & Co. KG).
Zusammen mit anderen Gründern können Unternehmen in den Rechtsformen der Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) betrieben werden. Hinzu kommen noch Gesellschaftsformen aus dem europäischen Ausland.

3. Unternehmensbezeichnung:
Der Gründer ist in der Bezeichnung seines Unternehmens relativ frei, aber keineswegs unbeschränkt. Entgegenstehende Namens- oder Schutzrechte sind zu beachten. Es gilt der Prioritätsgrundsatz.
Die Bezeichnung des Handelsgeschäfts eines Kaufmann oder einer Handelsgesellschaft nennt man Firma. Das im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Firmenrecht fordert von der Firma Unterscheidungskraft und schützt durch das Irreführungsverbot vor einer Täuschung des Rechtsverkehrs.

4. Haftungsfragen:
paragraph_pixelioBei einer Tätigkeit als Einzelunternehmer oder haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet der Gründer persönlich und unbeschränkt, also mit seinen gesamten Privatvermögen, für Ansprüche Dritter. Hier gilt es, für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen oder sich bei Abschluss von Rechtsgeschäften vor unüberschaubaren Haftungsrisiken abzusichern.
Die Tätigkeit im Rahmen von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) lässt eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu. Gleiches gilt für Mischformen, bei denen der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einer Kapitalgesellschaft besteht und die Haftung der übrigen Gesellschafter beschränkt ist (z.B. GmbH & Co. KG). Auch im Falle einer Haftungsbeschränkung können den Gründer aber als Geschäftsführer oder Gesellschafter persönliche Haftungsrisiken treffen.

5. Gewerberechtliche Erlaubnisvorbehalte:
Die Ausübung eines Gewerbes bedarf zwar der vorherigen Anmeldung, sie ist aber in der Regel ohne besondere Erlaubnis zulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen u. a. für den Bau- und Ingenieurbereich, bei Finanzdienstleistungen, im Immobilienbereich und bei Rechtsdienstleistungen. Für die selbständige Ausübung zahlreiche Handwerksberufe ist ein Meistertitel erforderlich.

6. Einschränkungen aus der bisherigen Tätigkeit:
Einschränkungen in der künftigen Berufsausübung kann der Gründer auch infolge einer bisher ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit ausgesetzt sein. Der beendete Arbeitsvertrag des Gründers kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorsehen. Dieses ist in der Regel nur zulässig, wenn es zeitlich, sachlich und räumlich begrenzt ist und eine sog. Karrenzentschädigung vorsieht.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die dem Gründer während seiner früheren Tätigkeit bekannt geworden sind, muss der Gründer auch nach der Beendigung dieser Tätigkeit wahren. Dies gilt sowohl für technische Entwicklungen als auch für den Kundenstamm.

7. Gestaltung der ersten Unternehmensverträge:
Augenmerk sollte auch der rechtssicheren Gestaltung der ersten Unternehmensverträge geschenkt werden. Es wird sich hierbei oft um Gesellschaftsverträge, Dienst- oder Arbeitsverträge, gewerbliche Mietverträge, Rahmenverträge mit Lieferanten oder Großkunden, manchmal aber auch um Grundstücks- oder größere Unternehmenskaufverträge handeln.
Verträge mit nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie im Voraus, klar und schriftlich abgeschlossen und auch wie vereinbart vollzogen werden.

Fazit:
Jeder in eine gute Planung und vorherige Beratung investierte Euro zahlt sich später in der Regel um ein Vielfaches aus, weil so typische Gründungsfehler vermieden werden können.

Autor: Rechtsanwalt Michael Dietz, http://www.RADietz.de
Fotos: pixelquelle

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