Startseite » Gründungszuschuss 2024: Die Gründungsförderung für die Startphase ihres neuen Unternehmens / Praxis

Gründungszuschuss 2024: Die Gründungsförderung für die Startphase ihres neuen Unternehmens / Praxis

freie_berufe_photocaseGründungszuschuss 2024: Ansprüche, Höhe, Voraussetzungen, sowie Strategie für den Antrag bei der Agentur für Arbeit

Der Gründungszuschuss – der bis zu 15 Monate gezahlt werden kann – soll Unternehmensgründungen „aus der Arbeitslosigkeit“ unterstützen.  In der ersten Förderphase (sechs Monate) soll die Förderung den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung der Gründer sicherstellen.

In einer zweiten Förderphase (neun Monate) beinhaltet die Förderung dann nur noch den Sozialversicherungsschutz. Der Gündungszuschuss unterstützt alle Arbeitslosengeld-Empfänger die sich beruflich (freiberuflich oder gewerblich), selbstständig machen möchten.

Es geht um eine Menge Geld –  Die Höhe der Zuschusses (vh. ein Kind) kann bis zu 20.425 € betragen, ist steuerfrei und muß nicht zurückgezahlt werden! Es handelt sich jedoch um eine Ermessensleistung der jeweiligen Arbeitsagentur.

Wir beraten seit mehr als 25 Jahren und bieten Ihnen ein kurzes und kostenloses Orientierungsgespräch zu Ihrem Existenzgründungsvorhaben oder zu ihrer Praxisgründung /-Übernahme-Vorhaben und einem möglichen Beratungskostenzuschuss (bis zu 80% der Kosten) in unseren Büroräumen in München oder Stuttgart an.

Kontakt für ein unverbindliches Erstgespräch:
info@gruendung-online.de
Tel: + 49 (0) 89 – 74 29 92 03

Die Gründungsberatung (Vorgründungscoaching) erfolgt über zugelassene und akkreditierte Berater beim Bundesamt für Wirtschaft (BAFA) und KfW.

Lassen Sie sich beraten:  Der Zuschuss für die Vorgründungsphase durch die Wirtschaftsministerien der Länder kann für den Gründer /-in bis zu 80% der Kosten betragen! Der Gründungszuschuss wurde auch 2023 trotz restriktiver Vergabe der Arbeitsagenturen bei allen unserer Mandaten bewilligt.

Die Leistungen im Einzelnen:

  • In der ersten Phase nach der Gründung erhalten die Gründer selchs Monate lang einen Zuschuss in Höhe ihres individuellen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich eine Pauschale von 300 Euro gezahlt, die es den Gründern ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern.
  • In der zweiten Förderphase wird dann noch für neun Monate die Pauschale für die Sozialversicherung gezahlt. Die maximale Förderung beträgt damit insgesamt 15 Monate.
  • Die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit eines Gründungsvorhabens ist weiterhin notwendige Grundlage für die Förderung. Zusätzlich müssen die Gründer der Agentur für Arbeit ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen, um eine Förderung zu erhalten.
  • Gefördert werden kann nur, wer tatsächlich arbeitslos ist.
  • Um Kosten zu reduzieren und Anreize für eine frühzeitige Gründung zu setzen, soll nur noch gefördert werden, wer noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügt.
  • Um eine Mitnahme zu vermeiden, soll künftig ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Förderung vollständig verbraucht werden.

Quelle: KfW-Mittelstandsbank – Gründungsrecht-online.

Tipp:
Gründer aus der Arbeitslosigkeit bekommen im Rahmen des Gründercoaching Deutschland großzügige Beratungszuschüsse. Voraussetzung für den Antrag ist die Bewilligung des Gründungszuschuss! Wir unterstützen Sie bei Bedarf auch beim Widerspruchsverfahren durch unsere Netzwerkpartner aus den rechtsberatenden Berufen (RA mit dem Spezialgebiet Sozialrecht).

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
bankenDer Gründungszuschuss wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

So muss der Antragsteller:

  • vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld (ALG) bezogen haben oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gewesen sein,
  • zum Zeitpunkt der Gründung noch einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen auf Arbeitslosengeld gehabt haben,
  • der Arbeitsagentur die Tragfähigkeit seines Gründungsvorhabens durch Vorlage eines detaillierten Businessplanes mit Eigungsnachweis und ein Gutachten einer „fachkundigen Stelle“ (z. B. einer Kammer oder Unternehmensberatung), nachweisen können,
  • glaubhaft seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit (z. B. durch Arbeitszeugnisse, Berufsabschlüsse, Studienabschlüsse) darlegen können.

Die Bundesagentur für Arbeit hat bisher unveröffentlichte interne „Geschäftsanweisungen / Durchführungsanordnungen“ zum Gründungszuschuss in das Internet eingestellt. Darin wird erläutert, wie Details des im § 57 SGB III geregelten Gründungszuschusses auszulegen sind.
Selbstständige Tätigkeit
Scheinselbstständige, die nur für einen Auftraggeber tätig sind, erhalten keinen Gründungszuschuss. Dies trifft laut Durchführungsanordnung allerdings nicht auf Handels-, Versicherungs- und Bausparkassenvertreter zu, auch wenn Sie nur für einen Auftraggeber tätig sein dürfen. Diese müssen ihre Tätigkeit allerdings im Wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeiten selbst bestimmen können.

Auch GmbH-Gesellschafter sind bei einer Beteiligung von mehr als 50 % des Stammkapitals oder wenn Sie eine Sperrminorität haben als selbstständig zu werten.

Fachkundige Stellen
Fachkundige Stellen können, neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Institutionen, Einrichtungen sein, deren Tätigkeitsschwerpunkt auf Existenzgründungsberatung und -vorbereitung ausgerichtet ist (zugelassene und akkreditierte Berater, z. B. Gründungsberater, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer,etc.). In begründeten Fällen können bestimmte Fachkundige Stellen von der Begutachtung ausgeschlossen werden.

Grundlage einer Tragfähigkeitsbescheinigung
Die Bescheinigung der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens muss auf Basis folgender Punkte gefällt werden:

  • aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens (nur tragfähige Geschäftsindeen; darzustellen im ausführlichen Businessplan),
  • Lebenslauf (einschließlich Befähigungsnachweis),
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
  • Umsatz und Rentabilitätsvorschau, ggf. auch eine Standortanalyse
  • Angaben des Existenzgründungswilligen zur Selbständigkeit der Tätigkeit.

Unternehmerische Eignung
Ein Gründungswilliger kann seine unternehmerische Eignung nachweisen durch fachliche und unternehmerische Qualifikationsnachweise, Berufserfahrung oder die Teilnahme an Existenzgründungsseminaren.

Verlängerung der Förderung (Ermessensleistung der jeweiligen Arbeitsagentur)
Der Gründungszuschuss wird nach 6 Monaten nur dann verlängert, wenn der Gründer eine intensive hauptberufliche Geschäftstätigkeit nachweisen kann. Als Nachweis dienen z. B. Buchhaltungsunterlagen (Einnahmen-Überschuss-Rechnung), Auftragsbücher, Belege von Marketingaktionen. (Quelle Startothek 08/06)

Gründungszuschuss in vollem Umfang auch bei Gründung während der Sperrzeit möglich!
geldLt. einem Schreiben des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 1. September 2006 (das Originalschreiben liegt uns vor), „wird die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch während des Ruhezeitraumes nach §§ 142 bis 144 der Gründungszuschuss zwar erst nach Ablauf dieses Zeitraumes, jedoch in voller Höhe geleistet.“  Das bedeutet, eine Förderung auch dann möglich, wenn die Gründung während einer Ruhe- oder Sperrzeit erfolgt. Die Förderung wird zeitlich verzögert – aber in vollem Umfang! – nach dem Ende der Ruhe- beziehungsweise Sperrzeit ausgezahlt.

Weitere Informationen zum Gründungszuschuss können Sie direkt in den Durchführungsanweisungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 57 SGB III der Bundesanstalt für Arbeit nachlesen.

Vorheriges Nebeneinkommen darf nicht auf den Gründungszuschuss angerechnet werden
Gute Nachricht für Arbeitslose, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagen. Eine Minderung des Gründungszuschusses aufgrund der während der Arbeitslosigkeit bezogenen Nebeneinkünfte ist nicht zulässig, entschied jetzt das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil (Az.: B 11 AL 12/10 R). Dies gilt zumindest dann, wenn die Nebentätigkeit vor der Gründung beendet wurde.

Gründungszuschuss auch im Ausland
Erwerbslose, die sich selbstständig machen, haben auch bei einer Tätigkeit außerhalb Deutschlands Anspruch auf einen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit.

Voraussetzung sei, dass der Wohnsitz in Deutschland bleibe, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel. Der Zuschuss sei nicht von einer selbstständigen Tätigkeit im Bundesgebiet abhängig, so der 11. Senat. Der Gesetzgeber habe mit der Unterstützung vor allem beabsichtigt, dass Arbeitslose wieder in Lohn und Brot kommen.

(1) Im verhandelten Fall hatte ein Rechtsanwalt nach langer Arbeitslosigkeit im März 2004 in Luxemburg eine Kanzlei eröffnet. Den von ihm beantragten einjährigen Existenzgründungszuschuss hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit der Begründung abgelehnt, dass dieser nur Personen zustehe, die in Deutschland tätig seien. Der Anwalt machte jedoch geltend, dass das Gesetz dies nicht vorsehe. Außerdem widerspreche es der Niederlassungsfreiheit nach dem EU-Recht. Dem folgte nun das BSG mit seinem Urteil (Az: B 11 AL 22/07 R).  Focus Online, 27. August 2008.

Die Bundesagentur für Arbeit muss nach einem Urteil des hessischen Landessozialgerichts auch Existenzgründungen im europäischen Ausland unterstützen. Der Gründungszuschuss diene dazu, die Arbeitslosigkeit zu beenden, dies könne auch mit einer selbstständigen Tätigkeit im Ausland erreicht werden, heißt es in der gestern veröffentlichten Entscheidung der Darmstädter Richter. (2) Geklagt hatte ein arbeitsloser Diplom-Betriebswirt aus dem Main-Taunus-Kreis, der eine Pizzeria im österreichischen Ried im Innkreis übernehmen wollte. Die Bundesagentur hatte dem Mann den Zuschuss zunächst verweigert. Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen. (Aktenzeichen: L 7 AL 104/09). Quelle: dapd.

Weniger Elterngeld durch Gründungszuschuss
Wer sich innerhalb der Elternzeit selbstständig macht und dafür einen Gründungszuschuss erhält, muss weniger Elterngeld in Kauf nehmen. Wie das Sozialgericht Dresden in einem aktuellen Beschluss (Az.: S 30 EG 1/09 ER) feststellt, darf der Zuschuss grundsätzlich als Einkommen behandelt und auf das Elterngeld angerechnet werden.

Gründungszuschuss schon in der Vorbereitungsphase möglich –  BSG erleichtert Arbeitslosen Existenzgründung (05. Mai 2010)
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Gründung einer eigenständigen Existenz aus der Arbeitslosigkeit heraus deutlich erleichtert. Nach zwei  verkündeten Grundsatzurteilen muss sich die neue Geschäftstätigkeit nicht vollkommen nahtlos an den Bezug von Arbeitslosengeld anschließen (Az: B 11 AL 11/09 R). Der Gründungszuschuss kann zudem auch Zeiten der Vorbereitung umfassen (Az: B 11 AL 14/09 R).


aktuellÄnderungen Gründungszuschuss

Stand: 13.09.2023. (11) Der Vermittlungsvorrang gilt seit 01.01.2023 im Verhältnis zum. Gründungszuschuss nicht mehr (§ 4 Abs. 2 S. 3 SGB III) …

7 Seiten  Fachliche Weisungen (FW) zum Gründungszuschuss

Die Arbeitsagentur hat zum 13.09.2023 wesentliche Änderungen als „fachlichen
Weisungen“ herausgebracht.
Auszug: „Ein Antrag auf Arbeitslosengeld wird wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit nach §
138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III regelmäßig abzulehnen sein, wenn ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis wegen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit aufgegeben
und Arbeitslosengeld für eine (sehr) kurze Dauer nur deshalb beantragt wird, um sich
den Zugang zum Gründungszuschuss zu sichern.“

Gründungszuschuss wird zur Kannleistung; Änderung der Förderung von Existenzgründungen
Der Gründungszuschuss wird neu justiert, indem er von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt wird. Gefordert werden künftig Gründungsüberzeugung und hohes Engagement gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit. Eine Gründungsförderung muss künftig früher beantragt werden und entschieden wird aufgrund fachlicher Prognose (nur zugelassene Berater) zur Tragfähigkeit der Gründung sowie aufgrund der persönlichen Eignung für eine selbständige Tätigkeit im Einzelfall! Gerne helfen wir, geplante Gründung zu beschleunigen und maximieren so die Chancen auf eine Förderung.

Der Gründungszuschuss kann beantragt werden, solange der Existenzgründer ALG I bezieht, und zwar bis spätestens 150 Tage vor Ende des Anspruchs auf ALG I.
Der Gründungszuschuss ist eine „Kann-Leistung“. Der Existenzgründer hat keinen Rechtsanspruch mehr. Die Sachbearbeiter der Arbeitsagentur können allein nach Ermessen bewilligen – oder nicht. Sie treffen die Entscheidung nach fachlicher Prognose der Tragfähigkeit der Gründung (Fachkunde Stelle) sowie aufgrund der persönlichen Eignung des Antragstellers für eine selbstständige Tätigkeit.

Tipps zur erfolgeichen Antragstellung des Gründungzuschuss (GZ)
1: Anträge auf Gründungszuschuss sollten künftig – wenn möglich – in der ersten Jahreshälfte, wenn möglich sogar innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahrs gestellt werden. Denn wenn der für den GZ vorgesehene „Topf“ aufgebraucht ist, haben spätere Antragsteller das Nachsehen.
2: Die Weichen für eine mögliche spätere Förderung werden bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit mit dem Abschluss der so genannten Eingliederungsvereinbarung getroffen. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, welche Schritte die oder der Arbeitslose unternimmt, um die Arbeitslosigkeit zu überwinden.
Gründungsinteressenten sollten dafür sorgen, dass in die Vereinbarung bereits ihr Interesse an einer Existenzgründung festgehalten wird und ggf. die Teilnahme an Existenzgründungsseminaren vereinbart wird.
3: Künftig werden die Arbeitsvermittler noch mehr Wert als bislang auf den Vorrang der Vermittlung in eine versicherte Beschäftigung pochen. Gründungsinteressenten, die eine Qualifikation haben, die auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt ist, sollten sich besonders gut auf das Erstgespräch bei der Arbeitsagentur vorbereiten.
Sie brauchen dann besonders gute Argumente, wenn eine Gründungsförderung erhalten wollen.
4: Generell gilt: Der Businessplan, den Arbeitslose vorlegen müssen, wenn sie den GZ beantragen, sollte formal fehlerfrei und gut ausgearbeitet sein. Dafür lohnt es sich, die Hilfe professioneller Berater in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitsagenturen werden den GZ künftig wohl schon bei kleinen Unstimmigkeiten im Businessplan ablehnen. Quelle: Gründungszuschuss

Geschäftsanweisung der BA: Gründungszuschuss
April 2012        (§93,94, 132 SGB III)

Wir unterstützen Sie bei Bedarf auch beim Widerspruchsverfahren durch unsere Netzwerkpartner aus den rechtsberatenden Berufen (RA mit dem Spezialgebiet Sozialrecht).

Der Gründungszuschuss wurde aktuell trotz restriktiver Vergabe der Arbeitsagenturen bei allen unserer Mandaten bewilligt.

Beispiel: Höhe Gründungszuschuss
Förderphase 1: Zuschuss in Höhe des individuellen monatlichen ALG I plus monatliche Pauschale von 300 € für die soziale Absicherung (Kranken-, Pflegeversicherung, Altersvorsorge). Dauer der Phase 1: sechs Monate. Beispiel: Ein Selbstständiger erhält den Höchstbetrag von derzeit etwa 2.260 € pro Monat.
Förderphase 2: Neun Monate á 300,00 € / Monat (max).

Wir bieten wir Ihnen ein kostenloses Orientierungsgespräch zu ihrem Gründungsvorhaben, senden Sie uns eine kurze Email

Nach oben scrollen
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner